Satzung des Vereins
Ssenyimba-Schulprojekt Uganda e.V.
(beschlossen von der Gründungsversammlung am 29. Juli 2004)
§ 1 Name und Sitz
a) Der Verein führt den Namen „Ssenyimba-Schulprojekt Uganda e.V.“.
b) Er hat seinen Sitz in Braunschweig und ist im Vereinsregister eingetragen.
Ziel des aufgabenorientierten Vereins ist die Unterstützung der Ssenyimba Memorial School in Mazinga / Uganda, Distrikt Masaka zwischen der Stadt Masaka und dem Lake Nabugabo in materiellen und fachlichen sowie ideellen Dingen. Ausgehend von diesem Schulprojekt sollen auch weitere Entwicklungsprojekte in der Region um Mazinga in das Konzept einbezogen werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Gemeinnützige Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
a) Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die seine Ziele unterstützen.
b) Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
c) Der Austritt eines Mitgliedes ist mit einer Frist von drei Monaten möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
d) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie bestimmt seine organisatorischen Grundsätze und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
– Beschlussfassung über die Satzung und Auflösung des Vereins;
– Wahl und Entlastung des Vorstandes;
– Wahl der beiden Kassenprüfer;
– Festlegung des Mitgliedsbeitrages.
b) Die Mitgliederversammlung tagt, so oft es erforderlich ist, und wird in der Regel vom Vorsitzenden geleitet. Sie hat mindestens einmal jährlich stattzufinden.
c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen.
d) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangt. Sie muss spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrages tagen.
e) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
f) Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten unterzeichnet.
§ 8 Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
b) Dazu können weitere Mitglieder (Beisitzer) treten. Die Zahl der weiteren Mitglieder wird vor der Wahl der Mitgliederversammlung festgelegt.
c) Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes nach a).
d) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
§ 9 Geschäftsjahr und Kassenprüfung
a) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
b) Das Finanzgebaren des Vorstandes wird einmal jährlich vom Kassenprüfer überprüft, der der Mitgliederversammlung Bericht erstatten. der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung
a) Über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Entsprechende Anträge sind den Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
b) Satzungsänderungen, die aufgrund von Auflagen der Gerichte oder Behörden notwendig sind, kann der Vorstand beschließen.
c) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke erfolgt eine Übertragung des Vereinsvermögens nach Absprache mit dem Finanzamt an eine gemeinützige Vereinigung.